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30.08.2023 - Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr; Abschiebungsandrohung ohne konkreten Zielstaat; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Titelerteilungssperre; Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 5 AufenthG; Straftat von erheblic

Datum der Entscheidung
30.08.2023
Aktenzeichen
2 LC 116/23
Normen
AufenthG § 11
AufenthG § 25 Abs 3
AufenthG § 25 Abs 3 S 3 Nr 2
AufenthG § 25 Abs 5
AufenthG § 5 Abs 1 Nr 2
AufenthG § 5 Abs 3 Satz 2
AufenthG § 53
AufenthG § 59 Abs 2
AufenthG § 59 Abs 3
AufenthG § 60 Abs 5
AufenthG § 60a
BtMG § 29a
BtMG § 30
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abschiebungsandrohung
Abschiebungsverbot
Aufenthaltserlaubnis
Ausschlussgrund
Ausweisung
generalpräventiv
Ausweisungsinteresse
Berufungsbegründung
Beschwer
Bleibeinteresse
Duldung
Einreise- und Aufenthaltsverbot
Generalprävention
Leitsatz
1. Inlandsbezogene Ausweisungen sind mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar. Sie können auch generalpräventiv begründet werden.

2. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung (§ 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO).

3. Eine Abschiebungsandrohung, die keinen konkreten Zielstaat bezeichnet, ist rechtswidrig.

4. Für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nicht Einreiseverbot im Sinne von Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG ist, oder für eine rein nationale "Titelerteilungssperre" enthält das AufenthG keine Rechtsgrundlage (letzteres entgegen VGH Mannheim, Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22).

5. Zum Vorliegen einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG.

6. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zwingend entgegen.