Auf dieser Seite werden ausgewählte Termine in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen mitgeteilt. Für nähere Informationen, insbesondere zu den räumlichen Kapazitäten, wenden Sie sich bitte an die Pressesprecher:
1 LC 397/24
Gewerbeordnung
In dem Berufungsverfahren 1 LC 397/24 streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer marktrechtlichen Zulassung zum Bremer Weihnachtsmarkt 2023. Insoweit war die Beklagte in der ersten Instanz unterlegen (5 K 2771/23). Das Verwaltungsgericht hatte beanstandet, dass die Marktbehörde die Auswahl nach dem Kriterium „bekannt und bewährt“ vorgenommen hatte, nachdem sie bei einem direkten Vergleich des Geschäfts des Klägers mit einem sehr ähnlich aussehenden Konkurrenzbetrieb zu dem Ergebnis gekommen war, dass beide Betriebe gleichermaßen attraktiv und barrierefrei seien.
In seiner Anschlussberufung begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Änderung der für den Bremer Weihnachtsmarkt 2023 festgesetzten Marktflächen. Seine hierauf gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht in erster Instanz als unzulässig abgewiesen (5 K 2771/23).
2 D 107/25
Gebührenrecht
Die sieben Antragstellenden sind Schaustellerinnen und Schausteller, die regelmäßig auf einem oder mehreren der durch die Antragsgegnerin als Veranstalterin festgesetzten Volksfeste und Jahrmärkte – der Osterwiese, dem Freimarkt und dem Bremer Weihnachtsmarkt – ihr Gewerbe ausüben. Sie wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen (Jahrmarktsgebührenordnung) vom 10. November 1986 (Brem.GbBl. S. 263) durch das Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21. Januar 2025 (Brem.GBbl. S. 16).
Die Antragsgegnerin hat zum 25.01.2025 die Jahrmarktgebühren erstmals seit 2013 erhöht. Die Gebührenerhöhung sei notwendig geworden, um einer seit Jahren bestehenden und weiter zunehmenden Kostenunterdeckung bei der Durchführung der drei großen stadtbremischen Jahrmärkte und Volksfeste entgegen zu wirken. Die Antragstellenden sind der Meinung, dass die Gebührenerhöhung ohne tragfähige Gebührenkalkulation erfolgt sei. Außerdem habe die Antragsgegnerin bei der Kalkulation Kostenpositionen berücksichtigt, die nicht den Schaustellerinnen und Schaustellern in Rechnung gestellt werden dürften. Insbesondere die Umlage der Sicherheitskosten verstoße gegen höherrangiges Recht. Die nunmehr festgesetzten Gebühren überschritten die für die Vorjahre erhobenen Gebühren um ein Vielfaches. Dies stelle einen erheblichen finanziellen Verlust dar, der wirtschaftlich nicht auszugleichen sei und existenzgefährdend wirke.
6 LP 165/25
Das Oberverwaltungsgericht verhandelt über die Frage, wem das Letztendscheidungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen zusteht. Der Personalrat Schulen hatte im Juli 2024 bei der Senatorin für Kinder und Bildung einen Initiativantrag zur Arbeitszeiterfassung an Schulen gestellt. Dieser sah u.a. vor, dass ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 die Arbeitszeit aller Beschäftigter an allen Schulen erfasst werden soll. Nachdem die Senatorin den Antrag abgelehnt hatte und ein Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben war, entschied eine Einigungsstelle im Februar 2025 zugunsten des Personalrats. Im April 2025 beschloss der Senat der Freien Hansestadt Bremen, dem Spruch der Einigungsstelle nicht zu folgen und den Initiativantrag des Personalrats abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass das Letztentscheidungsrecht in dieser Angelegenheit nicht der Einigungsstelle, sondern ihm als Landesregierung zustehe. Der Personalrat teilt diese Auffassung nicht. Er hat beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen sinngemäß die Feststellung beantragt, dass der Beschluss der Einigungsstelle verbindlich ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Personalrats mit Beschluss vom 14. Mai 2025 abgelehnt. Es ist der Auffassung, wegen der Bedeutung der Angelegenheit müsse das Letztentscheidungsrecht bei dem von der Bürgerschaft gewählten und ihr gegenüber verantwortlichen Senat liegen. Hiergegen hat der Personalrat Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben.