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Auf dieser Seite werden ausgewählte Termine in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen mitgeteilt. Für nähere Informationen, insbesondere zu den räumlichen Kapazitäten, wenden Sie sich bitte an die Pressesprecher:

Herr Traub (Pressesprecher)

Richter am Oberverwaltungsgericht

Frau Dr. Koch (stellv. Pressesprecherin)

Richterin am Oberverwaltungsgericht


Die folgende Zusammenstellung enthält – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – die demnächst vorgesehenen öffentlichen Verhandlungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen im Justizzentrum Am Wall 198, 28195 Bremen, statt.

14.04.2026, 10:00 Uhr - Saal 4

1 D 408/24

J. GmbH ./. Stadtgemeinde Bremen

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, der für ein ca. 1,9 ha großes, bislang unbeplantes Gebiet im Ortsteil Kattenturm ein Gewerbegebiet festsetzt, zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe aber ausschließt. Außerdem enthält der Bebauungsplan zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung sogenannte Lärmemissionskontingente, die nicht überschritten werden dürfen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer im Plangebiet liegender Grundstücke, die mit einem zusammenhängenden Gewerbegebäude bebaut sind. In diesem wird aktuell ein Schuhmarkt, ein Fitnessstudio und ein Möbelmarkt betrieben.

Die Antragstellerin beabsichtigt, einen Teil des Gebäudes einer Nutzung als Lebensmittelfachmarkt zuzuführen. Mit ihrem Normenkontrollantrag rügt sie, dass ihre Belange im Planaufstellungsverfahren nicht hinreichend ermittelt und bewertet, jedenfalls aber fehlerhaft mit den öffentlichen Interessen abgewogen worden seien. Der teilweise Nutzungsausschluss, der auch der von ihr beabsichtigten Nutzung als Lebensmittelfachmarkt entgegenstehe, sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf das „Kommunale Zentren- und Nahversorgungskonzept Bremen“ berufen, da der Bebauungsplan nicht geeignet sei, die damit verfolgten Ziele zu fördern. Auch die Lärmemissionskontingentierung sei unzulässig, da diese einer für ein Gewerbegebiet typischen Nutzung entgegenstehe.