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Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe ermöglicht Parteien, die die Kosten eines Rechtsstreits nicht oder nur teilweise tragen können, die Führung eines Prozesses oder die Verteidigung in einem Prozess. Ohne Prozesskostenhilfe muss derjenige, der eine Klage erheben will, für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen auch einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigt.

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht dann,

  • wenn eine Partei die Kosten der Prozessführung gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
  • die Partei nicht von dem Prozess absehen würde, wenn sie die Kosten selber tragen müsste (fehlende Mutwilligkeit).

Die Prozesskostenhilfe muss beantragt werden. Dem Antrag, der möglichst schon bei Erhe-bung der Klage / Stellung des Eilantrags bzw. Einlegung des Rechtsmittels gestellt werden sollte, muss eine unterschriebene „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beigefügt sein. Für diese Erklärung muss ein amtlicher Vordruck (pdf, 835.7 KB) verwendet werden, der auch bei den Gerichten erhältlich ist. Prozesskostenhilfe kann frühestens ab dem Zeitpunkt bewilligt werden, zu dem der vollständige Antrag einschließlich notwendiger Unterlagen (z.B. Lohnbescheini-gungen oder Bescheide über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II) bei Gericht eingegangen ist.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. Das bedeutet, dass für ein zweitinstanzliches Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auch dann erneut Prozesskostenhilfe beantragt werden muss, wenn im erstinstanzlichen Verfahren das Verwaltungsgericht bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind, entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder lediglich Teilzahlungen zu leisten hat.

Die Prozesskostenhilfe schließt außerdem nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei zum Beispiel für ihren Rechts-anwalt aufwendet. Verliert eine Partei das Gerichtsverfahren, so muss sie dem Gegner diese Kosten in aller Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist (z.B. im Verfahren auf Zulassung der Berufung). Ist die Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, erfordert die Beiordnung eines Rechtsanwaltes einen ausdrücklichen Antrag.