Über die Geschäftsverteilung innerhalb eines Gerichts entscheidet das Präsidium des Gerichts, d. h. die von den Richtern gewählte Vertretung (§ 4 VwGO; §§ 21 a ff. GVG).
Da das OVG Bremen über lediglich sechs Berufsrichter verfügt, wird kein gesondertes Präsidium gebildet. Vielmehr beschließen die Richter unmittelbar über die Geschäftsverteilung.
Die Zuständigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Angelegenheiten der Justiz- und Gerichtsverwaltung entnehmen Sie dem folgenden Organisationsplan (pdf, 112.2 KB).