Leitsatz
1. Bei der Verbesserung einer Mischkanalisation sind die Baustelleneinrichtungskosten der Kostenmasse zuzuordnen, die Kosten umfasst, die allen drei Zwecken der Mischkanalisation dienen.
2. Die Aufteilung der Kostenmasse, die die allen drei Zwecken der Mischkanalisation dienenden Kosten umfasst, in straßenausbaubeitragsfähigen und nicht straßenausbaubeitragsfähigen Aufwand nach der sogenannten "splittenden Zweikanalmethode" ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Das Verhältnis der Kosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals und eines fiktiven Niederschlagswasserkanals darf anhand der Verhältnisse im Gemeindegebiet insgesamt berechnet werden, soweit nicht Besonderheiten der abgerechneten Erschließungsanlage entgegen stehen.
4. Für zu Unrecht gezahlte Straßenausbaubeiträge können im Land Bremen Prozesszinsen analog § 291 BGB verlangt werden, soweit die Beitragsbescheide nach Klageerhebung aufgehoben werden.