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13.03.2026 - Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit Kindern; Einreise mit Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaats

Datum der Entscheidung
13.03.2026
Aktenzeichen
2 B 296/25
Normen
EMRK Art 8
GG Art 6
RL 2003/109/EG
SDÜ Art 20 Abs 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Italien
langfristige Aufenthaltsberechtigung
Umgangsrecht
unerlaubte Einreise
Verteilung
zwingender Grund
Leitsatz
1. Ein italienischer „Permesso di soggiorno lav. subordinato“ verlleiht seinem Inhaber nicht die Stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach RL 2003/109/EG

2. Ein zwingender Grund gegen eine Verteilung nach § 15a AufenthG liegt auch dann vor, wenn zwischen der ausländischen Person und ihrem Kind zwar keine Haushaltsgemeinschaft, aber dennoch ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG geschütztes Familienleben besteht und sich die Verteilung im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (Aufgabe von OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2018 – 1 B 33/18).