Leitsatz
1. Ein italienischer „Permesso di soggiorno lav. subordinato“ verlleiht seinem Inhaber nicht die Stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach RL 2003/109/EG
2. Ein zwingender Grund gegen eine Verteilung nach § 15a AufenthG liegt auch dann vor, wenn zwischen der ausländischen Person und ihrem Kind zwar keine Haushaltsgemeinschaft, aber dennoch ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG geschütztes Familienleben besteht und sich die Verteilung im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (Aufgabe von OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2018 – 1 B 33/18).