Leitsatz
1. Die Organisationsfreiheit des kommunalen Gebührensatzungsgebers bei der Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen findet seine Grenze im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und im Gleichheitsgrundsatz. Das schließt es aus, die Beschicker eines städtischen Volksfests an den Kosten eines anderen städtischen Volksfestes zu beteiligen, wenn sie aus dessen Durchführung keinen konkreten wirtschaftlichen Nutzen ziehen.
2. Der bremische Gebührensatzungsgeber darf bei der Bemessung der Jahrmarktgebühren grundsätzlich auch solche Kosten auf die Marktbeschicker umlegen, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände dienen, soweit sie sich als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Leistung der kommunalen Veranstalterin darstellen. Er muss zur Wahrung des Übermaßverbots jedoch das erhebliche Allgemeininteresse an der Gewährleistung der Sicherheit auf den städtischen Jahrmärkten und Volksfesten gebührenmindernd berücksichtigen.