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  • Beschwerde gegen Widerruf einer Erlaubnis zur Aufstellung von Geldspielgeräten (erfolglos), 1 B 329/25, Beschluss vom 12.03.2026

12.03.2026 - Beschwerde gegen Widerruf einer Erlaubnis zur Aufstellung von Geldspielgeräten (erfolglos), 1 B 329/25, Beschluss vom 12.03.2026

Datum der Entscheidung
12.03.2026
Aktenzeichen
1 B 329/25
Normen
GewO § 33c
GlüStV § 3 Abs 4
SpielV §§ 6 ff
Rechtsgebiet
Lotterierecht
Schlagworte
Automatenaufsteller
Glücksspielveranstalterin
Sperrdateiabgleiche
Unzuverlässigkeit
Leitsatz
Mit dem Aufstellen der Geldspielgeräte ist ein wirtschaftlicher Vorteil für die Aufstellerin verbunden. Diesem wirtschaftlichen Vorteil stehen die mit dem Automatenspiel verbundenen gesundheitlichen und finanziellen Gefahren für die Spielerinnen und Spieler gegenüber. Diese erheblichen Gefahren rechtfertigen es, der Aufstellerin Verpflichtungen aufzuerlegen, die der Suchtprävention dienen. Dies muss umso mehr gelten, als mit der Nutzung von Geldspielgeräten ein besonders hohes Suchtpotential verbunden ist.