Leitsatz
1. Bei Ausländern, die den größten Teil oder gar die Gesamtheit ihrer Kindheit und Jugend rechtmäßig in Deutschland verbracht haben, ist eine rein generalpräventiv begründete Ausweisung nur ausnahmsweise verhältnismäßig. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn der Ausländer in der Öffentlichkeit mit einer Schusswaffe Selbstjustiz begangen hat.
2. Klageverfahren sog. "faktischer Inländer" gegen ihre Ausweisung weisen weder generell "besondere Schwierigkeiten" auf noch besteht grundsätzlicher Klärungsbedarf im Hinblick darauf, dass ihre Ausweisung je nach den Umständen des Einzelfalls selbst dann verhältnismäßig sein kann, wenn außer der Staatsangehörigkeit keine Verbindung zum Zielstaat besteht.