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20.11.2023 - Antrag auf Zulassung der Berufung, Herkunftsland Somalia

Datum der Entscheidung
20.11.2023
Aktenzeichen
1 LA 210/22
Normen
AsylG § 3
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Al Shabaab
Mogadischu
Somalia
Leitsatz
1. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Al Shabaab weder willens noch in der Lage sei, sämtliche Mitglieder einer Familie allein aufgrund des Umstandes, dass einzelne andere Familienangehörige für die Regierung arbeiten, in Mogadischu als Feinde oder Verräter zu verfolgen, kann nicht durch einen Hinweis auf in jüngerer Zeit stattgefundene Anschläge der Al Shabaab in Mogadischu in Frage gestellt werden.

2. Ausgehend von den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die bestehende humanitäre Notlage in Somalia zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG hervorgerufen oder wesentlich verstärkt wird.

3. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger als junger, alleinstehender und gesunder Mann im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich in der Lage sein werde, eine menschenwürdige Existenz für sich zu sichern, weil er Unterstützung durch seine in Mogadischu lebenden Verwandten erhalten könne, wird nicht durch allgemeine Ausführungen zum starken Bevölkerungswachstum und einer dürrebedingten sich zuspitzenden Versorgungssituation in Zweifel gezogen.