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22.03.2023 - Auskunftsanspruch der Personalvertretung; Übermittlung der Salden von Arbeitszeitkonten bei gleitender Arbeitszeit an den Personalrat

Datum der Entscheidung
22.03.2023
Aktenzeichen
6 LP 259/22
Normen
BremPersVG § 54 Abs 1 lit. b
BremPersVG § 54 Abs 3 S 1
Rechtsgebiet
Personalvertretungsrecht der Länder
Schlagworte
Arbeitszeitkonto
gleitende Arbeitszeit
Informationsanspruch
Personalrat
Leitsatz
1. Eine Kenntnis der Salden der Arbeitszeitkonten aller Beschäftigter der Dienststelle in anonymisierter Form ist zur Überwachung der geltenden Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit durch den Personalrat nicht erforderlich, wenn die Dienststellenleitung dem Personalrat regelmäßig die Salden der Arbeitszeitkonten übermittelt, die sich außerhalb des nach der Dienstvereinbarung zulässigen Rahmens bewegen.

2. Ein Personalrat verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er die Beschäftigten zunächst um Mitteilung bittet, ob sie der namentlichen Übermittlung ihres Arbeitszeitkontenstandes an den Personalrat durch die Dienststellenleitung zustimmen, und er sich anschließend über die Nichtzustimmung einzelner Beschäftigter hinwegsetzen will.

3. Soweit die Betroffenen einer Nennung ihres Namens nicht zugestimmt haben, dürfen nicht anonymisierte Arbeitszeitkontenstände dem Personalrat nur auf anlassbezogene Nachfrage und nach einer einzelfallbezogenen Erforderlichkeitsprüfung übermittelt werden. Ein Anspruch auf regelmäßige namentliche Übermittlung der Salden aller Arbeitszeitkonten, die den nach einer Dienstvereinbarung zulässigen Rahmen nicht einhalten, besteht nicht.