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28.04.2023 - Vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger ausländischer Personen; Altersfeststellung

Datum der Entscheidung
28.04.2023
Aktenzeichen
2 B 269/22
Normen
SGB VIII § 42 Abs 2 S 2
SGB VIII § 42a
SGB VIII § 42f Abs 1 S 2
SGB X § 42 S 1
VwGO § 146 Abs 4 S 6
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Altersfeststellung
Beschwerdebegründung
unbegleiteter minderjähriger Ausländer
Vertrauensperson
vorläufige Inobhutnahme
Leitsatz
1. Wird eine ausländische Person, die behauptet unbegleitet und minderjährig zu sein, erst unmittelbar vor Beginn der qualifizierten Inaugenscheinnahme darüber informiert, dass sie eine Vertrauensperson hinzuziehen kann, genügt dies den rechtlichen Anforderungen nicht. Das gilt auch, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass die Inaugenscheinnahme verschoben werden kann, falls die Anwesenheit einer Vertrauensperson gewünscht wird.

2. Hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Verwaltungsakt als formell rechtmäßig angesehen und legt die Beschwerdebegründung erfolgreich dar, dass dies unzutreffend ist, gebietet § 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO keine Darlegungen zur Frage, ob der Fehler nach § 46 VwVfG bzw. § 42 SGB X beachtlich oder unbeachtlich ist.

3. Da dem Jugendamt bei der Altersfeststellung kein Beurteilungsspielraum zusteht, kann das Gericht selbst entscheiden, ob ein Verfahrensfehler nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich ist, weil keine konkrete Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person bei fehlerfreier Verfahrensdurchführung als minderjährig angesehen worden wäre.