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22.03.2023 - Zur Beweislast bei der Verteilung unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer (§ 15a AufenthG)

Datum der Entscheidung
22.03.2023
Aktenzeichen
2 LA 11/23
Normen
AufenthG § 15a
AufenthG § 15a Abs 1 S 1
AufenthG § 15a Abs 1 S 6
AufenthG § 15a Abs 6
AufenthG § 82 Abs 1
VwGO § 108 Abs 1 S 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Beweislast
Beweiswürdigung
Mitwirkungspflicht
unerlaubte Einreise
Verteilung
zwingende Gründe
Leitsatz
1. Die materielle Beweislast bei der Verteilung von Ausländerinnen und Ausländern auf die Länder nach § 15a AufenthG ist wie folgt verteilt: Die Behörde trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen der in § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen, einschließlich der unerlaubten Einreise. Die ausländische Person trägt die Beweislast für das Vorliegen zwingender Gründe gegen die Verteilung (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) und für das Eingreifen der Übergangsregelung (§ 15a Abs. 6 AufenthG).

2. Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung einer unerlaubten Einreise und Verletzungen der Mitwirkungspflicht der Betroffenen bei der Sachverhaltsaufklärung ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.