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07.10.2022 - Ausweisung; Eigentumsdelikte; Wiederholungefahr; Betäubungsmittelabhängigkeit; Therapie; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Datum der Entscheidung
07.10.2022
Aktenzeichen
2 LA 49/22
Normen
AufenthG § 53
StGB § 64
StGB § 67d
VwGO § 108 Abs 1 S 1
VwGO § 94
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aussetzung des Verfahrens
Ausweisung
Drogentherapie
Gefahrenprognose
Kindeswohl
Sachkunde
Sachverständiger Zeuge
Überzeugungsgrundsatz
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen Verwaltungsgerichte in Ausweisungsverfahren von der Einschätzung der Wiederholungsgefahr durch eine sachverständige Zeugin (hier: behandelnde Dipl.-Psychologin) abweichen dürfen.

2. Die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt deutet nicht auf einen Wegfall oder eine signifikante Minderung der ausweisungsrelevanten Wiederholungsgefahr hin, sondern spricht für deren Vorliegen.

3. Besteht die Gefahr der Begehung einer größeren Anzahl schwerwiegender Eigentumsdelikte, kann das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse auch dann überwiegen, wenn eine irreparable Schädigung einer Eltern-Kind-Beziehung droht.

4. Ist die Klage gegen eine Ausweisung entscheidungsreif, hat das Gericht zu entscheiden und darf das Verfahren nicht bis zum Abschluss einer Drogentherapie oder bis zu einer Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes oder einer Maßregel zur Bewährung aussetzen.