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27.06.2018 - Umsetzung einer Beamtin beim BAMF

Datum der Entscheidung
27.06.2018
Aktenzeichen
2 B 132/18
Normen
BBG § 63
BPersVG § 76 Abs 1 Nr 4
Rechtsgebiet
Recht des öffentlichen Dienstes - Versetzungen und Abordnungen
Schlagworte
Bestrafung
Dienstweg
Umsetzung
Leitsatz
1. Der Beamte hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen.

2. Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen beruht, insbesondere dazu dient, den Beamten zu bestrafen.

3. Liegt eine Situation vor, in der die Behörde sich veranlasst gesehen haben könnte, sachfremde Zwecke zu verfolgen, ergibt sich aber weder aus der Begründung noch aus den gerichtlichen Tatsachenfeststellungen, dass sachfremde Erwägungen angestellt worden sind, kann die Ermessensausübung nicht wegen Ermessensmissbrauchs als fehlerhaft angesehen werden.