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04.04.2003 - Einfuhr von Lebensmitteln mit gesundheitsgefährdenden Tierarzneirückständen; Beseitigungspflicht deutscher Behörden

Datum der Entscheidung
04.04.2003
Aktenzeichen
1 B 131/03
Normen
BremPolG § 23
LMEV § 6 Abs 3
Rechtsgebiet
Lebensmittelrecht
Schlagworte
Herkunftsstaat
Lebensmitteleinfuhr
Nitrofurane
Sicherstellung
Veterinärkontrolle
Leitsatz
Lebensmittel tierischer Herkunft aus einem Drittland, die wegen ihrer Belastung mit gesundheitsgefährdenden Tierarzneimittelrückständen nicht die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden dürfen und die der Herkunftsstaat zurückzunehmen bereit ist (hier: mit Nitrofuranen belastete Garnelen aus Thailand), sind zu beseitigen, da ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Sie können zur Verhinderung ihrer Rückführung polizeirechtlich sichergestellt werden.