Leitsatz
Die Kriegsverfolgung der russischen Seite im zweiten Tschetschenienkrieg ist in ihrer Rücksichtslosigkeit gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung als örtlich begrenzte Gruppenverfolgung zu bewerten (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 23.03.2003 - 2 A 116/03.A).