Leitsatz
1. Die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers, der mit seinen deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ist mit Rücksicht auf Art. 8 EMRK nur aus schwerwiegenden spezialpräventiven Gründen zulässig. Die Generalprävention scheidet als Ausweisungszweck aus. (Im Anschluss an OVG Bremen, Urt. v. 25.05.2004, InfAuslR 2004, 328).
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der strafrechtlichen Verurteilung wegen Rauschgifthandels ein schwerwiegender spezialpräventiver Ausweisungsgrund zu verneinen sein kann.