Leitsatz
Bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens, in dem der Kläger sich mit substantiierten Einwänden gegen die fachliche Bewertung der von ihm erbrachten schriftlichen Prüfungsleistung wendet, darf die gerichtliche Prüfung nicht in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden.