Leitsatz
1. Bescheinigungen über das Vorliegen gesundheitlicher Hindernisse für eine Verteilung (§ 15a Abs. 1 S. 6 AufenthG) müssen nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügen.
2. Zum Nachweis eines gesundheitlichen Verteilungshindernisses bedarf es eines Dokuments, das von einer Ärztin, einem Arzt, einer psychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten stammt.
3. Die Behörde ist im Verteilungsverfahren nur dann zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, wenn die oder der Betroffene substantiierte, grundsätzlich schlüssige Nachweise für ein Verteilungshindernis vorlegt, die lediglich in einzelnen Punkten noch ergänzungsbedürftig sind.
4. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung genügt es in der Regel, die betroffene Person auf den Aufklärungsbedarf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Vorlage ergänzender Nachweise zu geben. In Ausnahmefällen kann es aber geboten sein, dass die Behörde nach Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung durch die betroffene Person solche Nachweise selbst bei den behandelnden Personen anfordert.