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07.08.2018 - Vorzeitige Beendigung der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde

Datum der Entscheidung
07.08.2018
Aktenzeichen
2 B 179/18
Normen
BeamtStG § 54 Abs 4
DRiG § 37 Abs 1
DRiG § 37 Abs 2
DRiG § 37 Abs 3
DRiG § 71
GG Art 101 Abs 1 Satz 2
Rechtsgebiet
Recht der Richter
Schlagworte
Abordnung eines Richters
Beendigung einer Abordnung
gesetzlicher Richter
Organisationsermessen
Richter
Leitsatz
§ 54 Abs. 4 BeamtStG findet gem. § 71 DRiG auf die Abordnung ebenso wie auf die vorzeitige Beendigung der Abordnung eines Richters nach § 37 DRiG Anwendung.

Die Abordnung eines Richters an eine Verwaltungsbehörde kann ohne dessen Zustimmung im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden weiten Organisationsermessens aus jedem sachlichen Grund vor Ablauf der nach § 37 Abs. 2 DRiG bestimmten Frist beendet werden.