Leitsatz
1. Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige innerkapazitäre Zulassung zu einem Studiengang setzt voraus, dass das Vergabeverfahren an einem Fehler leidet und die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller bei fehlerfreier Durchführung den begehrten Platz erhalten würde.
2. Die §§ 22 ff. StPlVVO finden auch dann Anwendung, wenn das Vergabeverfahren auf die Zulassung zu einem Masterstudiengang gerichtet ist.