Leitsatz
1. Die Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ist eine zusätzliche Eignungsvoraussetzung und stellt verglichen mit der allgemeinen Fahreignung gesteigerte Anforderungen an die charakterliche Eignung.
2. Soweit eine strafrechtliche Verurteilung in die Prognoseentscheidung einbezogen wird, müssen die vorgehaltenen strafrechtlichen Verfahren nicht im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung begangen worden sein. Zweifel können auch dann bestehen, wenn keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, sondern nur auf Kenntnisse der Fahrerlaubnisbehörde über strafrechtlich nicht rechtskräftig festgestellte Handlungen und gravierende Ordnungswidrigkeiten zurückgegriffen werden kann.
3. Auch für die Beachtung von Verkehrsvorschriften, insbesondere solchen über Geschwindigkeitsbegrenzungen, gelten verglichen mit der allgemeinen Fahreignung gesteigerte Anforderungen. Fahrgäste müssen sich darauf verlassen können, dass der Fahrzeugführer über ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein verfügt und die auch ihrer Sicherheit dienenden Verkehrsvorschriften besonders sorgfältig beachtet.