Leitsatz
1. Das Vorliegen einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
2. Der sogenannte Wille des Gesetzgebers kann bei der Gesetzesauslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden hat.
3. Ist eine Erschließungsbeitragssatzung nicht den landesgesetzlichen Verkündungsvorschriften entsprechend bekanntgemacht, führt dies regelmäßig zur Annahme der Nichtigkeit.