Leitsatz
1. Ein Strafverfahren ist auch dann "eingeleitet" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO, wenn das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren noch nicht zur Anklageerhebung geführt hat, aber bereits umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen ergriffen wurden, die wesentliche Ergebnisse hervorgebracht haben.
2. Die Straftat des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte (§ 184b, § 184c StGB) ist geeignet, die Unwürdigkeit zur ärztlichen Berufsausübung zu begründen. Denn der Besitz solcher Materialien stellt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten eines Arztes dar, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht vereinbar ist und seine weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lässt.
3. Zur Frage des zulässigen Nachschiebens von Ermessenserwägungen im Beschwerdeverfahren (hier bejaht).