Leitsatz
1. Der Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG kann nur durch einen in einem Staat ausgestellten Ausbildungsnachweis erbracht werden. „Staat“ in diesem Sinne ist nur ein von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich anerkannter Staat.
2. Auch im Rahmen des § 13 ZHG ist zu gewährleisten, dass der Inhaber einer Berufserlaubnis seine Berufspflichten ordnungsgemäß erfüllen wird. Zwar findet nach seinem Tatbestand keine Gleichwertigkeitsprüfung der Ausbildungsinhalte statt. Es muss aber jedenfalls - im Sinne einer Mindestanforderung - sichergestellt sein, dass überhaupt ein staatlich anerkannter Ausbildungsbildungsabschluss vorliegt.
3. Mit einem von einer Privatuniversität mit Sitz in Nordzypern ausgestellten Diplom und einer Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der TRNZ ist keine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG nachgewiesen.