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04.05.2026 - Anerkennung eines nordzypriotischen Ausbildungsnachweises - Berufungsverfahren, 1 LC 105/25, Urteil vom 04.05.2026

Datum der Entscheidung
04.05.2026
Aktenzeichen
1 LC 105/25
Normen
ZHG § 13 Abs 1 Satz 1
ZHG § 2 Abs 3 Satz 1
Rechtsgebiet
Recht der freien Berufe einschließlich Kammerrecht
Schlagworte
abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung
Ausbildungsnachweis
Nordzypern
TRNZ
Leitsatz
1. Der Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG kann nur durch einen in einem Staat ausgestellten Ausbildungsnachweis erbracht werden. „Staat“ in diesem Sinne ist nur ein von der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich anerkannter Staat.

2. Auch im Rahmen des § 13 ZHG ist zu gewährleisten, dass der Inhaber einer Berufserlaubnis seine Berufspflichten ordnungsgemäß erfüllen wird. Zwar findet nach seinem Tatbestand keine Gleichwertigkeitsprüfung der Ausbildungsinhalte statt. Es muss aber jedenfalls - im Sinne einer Mindestanforderung - sichergestellt sein, dass überhaupt ein staatlich anerkannter Ausbildungsbildungsabschluss vorliegt.

3. Mit einem von einer Privatuniversität mit Sitz in Nordzypern ausgestellten Diplom und einer Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der TRNZ ist keine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG nachgewiesen.
Sicht auf das Gebäude Am Wall 198 ·