Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage nach Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.
Kann bereits die Teilnahme an Veranstaltungen einer Organisation geeignet sein, die Wahrnehmbarkeit der Organisation in der Öffentlichkeit und den Zusammenhalt der Anhängerschaft innerhalb der Organisation zu verstärken und damit langfristig ihren Wirkungsbereich zu vergrößern, gilt dies erst recht für die Leitung einer Veranstaltung, durch die die Durchführung von Versammlungen oder Demonstrationen einer Organisation, die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, erst ermöglicht wird.