Leitsatz
1. Die Darlegung der Divergenz erfordert neben der Angabe des Rechts- oder Tatsachensatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, die Angabe des vom Verwaltungsgericht aufgestellten divergierenden Rechts- oder Tatsachensatzes sowie Erläuterungen dazu, worin die Abweichung im Einzelnen bestehen soll.
2. Ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist oder eine weitere Sachverhaltsermittlung – etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens – erforderlich ist, unterfällt der richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO.