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27.03.2026 - Ausschluss von Richtern im Beschwerdeverfahren gegen Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO; Beweiswürdigung im Rechtsstreit über die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme

Datum der Entscheidung
27.03.2026
Aktenzeichen
2 B 89/26
Normen
SGB VIII § 42a
SGB VIII § 42f
VwGO § 108 Abs 1 S 1
VwGO § 54 Abs 1
VwGO § 80 Abs 7
ZPO § 41 Nr 6
Rechtsgebiet
Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
Schlagworte
Abänderungsverfahren
Altersfeststellung
Altersfeststellungsgutachten
Ausschluss von Richtern
Hängebeschluss
unbegleiteter minderjähriger Ausländer
vorläufige Inobhutnahme
Leitsatz
1. Eine Richterin, die erstinstanzlich an einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO mitgewirkt hat, ist bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Abänderung des erstgenannten Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt wurde, nicht nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen.

2. Das Gericht hat im Rechtsstreit über die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme (§ 42f Abs. 3 SGB VIII) aufgrund einer Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden, ob die Minderjährigkeit der betroffenen Person zweifelsfrei ausgeschlossen ist. Dabei kann es zu dem Ergebnis kommen, dass aufgrund weiterer Beweismittel und Indizien ein Lebensalter, das über dem in einem medizinischen Gutachten festgestellten absoluten Mindestalter liegt, als zweifelsfrei erwiesen anzusehen ist.