Leitsatz
1. Eine Richterin, die erstinstanzlich an einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO mitgewirkt hat, ist bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Abänderung des erstgenannten Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt wurde, nicht nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen.
2. Das Gericht hat im Rechtsstreit über die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme (§ 42f Abs. 3 SGB VIII) aufgrund einer Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden, ob die Minderjährigkeit der betroffenen Person zweifelsfrei ausgeschlossen ist. Dabei kann es zu dem Ergebnis kommen, dass aufgrund weiterer Beweismittel und Indizien ein Lebensalter, das über dem in einem medizinischen Gutachten festgestellten absoluten Mindestalter liegt, als zweifelsfrei erwiesen anzusehen ist.