Leitsatz
1. Ein Disziplinarverfahren kann dadurch eingeleitet werden, dass die Dienstvorgesetzte eine entsprechende Vorlage per E-Mail billigt und die Mail zur Akte genommen wird.
2. Das Fehlen einer Belehrung über die Rechte in der Unterrichtung der Beamtin über die Einleitung des Disziplinarverfahrens berührt die Wirksamkeit der Einleitung nicht.
3. Das BDG regelt das Ob, Wann und Wie der Bestellung einer und eines Ermittlungsführenden nicht.
4. Zum Verbot der Doppelbestrafung und zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, wenn in einem Disziplinarverfahren Pflichtverletzungen verfolgt werden, die sich vor dem Abschluss eines früheren Disziplinarverfahrens zugetragen haben sollen.
5. Wurden Teile eines Dienstvergehens, das bei der notwendigen Gesamtbetrachtung zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, in einem früheren Disziplinarverfahren mit einer Bezügekürzung geahndet, steht dies der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in einem weiteren, andere Teile des Dienstvergehens betreffenden Disziplinarverfahren nicht entgegen.
6. Beim Einbehalt von Bezügen nach § 38 BDG a.F. müssen der Beamtin und ihrer Familie nach Abzug von Zahlungspflichten, die Bedarfe außerhalb des Sozialhilferegelbedarfs decken, Netto mindestens 115 % des Regelbedarfs verbleiben.