Leitsatz
1. Die Gemeinde kann eigene Flächen für eine Waldkompensation zur Verfügung stellen (§1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Hierfür kann es im Einzelfall ausreichen, wenn in der Planbegründung auf bereits geschlossene Aufforstungsverträge zwischen einem Investor und einer von der Gemeinde beherrschten Flächenagentur Bezug genommen wird.
2. Die Methode der Bestandserfassung für die artenschutzrechtliche Prüfung von Fledermausvorkommen ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (std. Rspr. BVerwG, Urt. v. 06.10.2022 - 7 C 4.21, juris Rn. 20 Rn. 20 m.w.N.). Es stellt deshalb keinen methodischen Fehler, wenn der Gutachter die Ermittlungstiefe und den Ermittlungsaufwand davon abhängig macht, ob ein „Anfangsverdacht“ in Bezug auf das Vorhandensein von Fledermausquartieren vorliegt.
3. Zur Geeignetheit und rechtlichen Verfügbarkeit von Flächen für artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in einem an Dritte verpachteten Kleingartengebiet.
4. Zur Geeignetheit und ausreichender Sicherung von Flächen, die als mögliches Ersatzhabitat für eine geschützte Greifvogelart angesehen werden.
5. Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ohne Rechtsfehler die Zufahrt zu einem kommunalen Kleingartengebiet erschweren, um hierdurch Autoverkehr in einem neu geplanten Baugebiet zu reduzieren. Ein abwägungsfestes „Recht auf uneingeschränkte Erreichbarkeit“ einer Kleingartenparzelle mit dem Auto besteht nicht.