Leitsatz
1. Ein formloser Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein Ausländer etwas vorträgt, das objektiv betrachtet für den Empfänger anhand der im Empfangszeitpunkt bekannten Umstände als Äußerung des Willens, Schutz vor Gefahren nach §§ 3, 4 AsylG zu erhalten, zu verstehen ist. Ob der Ausländer sein Vorbringen selbst als Asylgesuch ansieht ist ebenso irrelevant wie später eintretende Umstände, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Begehrens wecken.
2. Ein Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG erledigt sich nicht schon durch die spätere Stellung eines formlosen Asylantrags nach § 13 Abs. 1 AsylG, sondern erst mit der asylrechtlichen Verteilungsentscheidung (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 AsylG).
3. Zu den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verteilungsbescheids nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG maßgeblichen Zeitpunkten.
4. § 15a AufenthG ist auf asylsuchende unerlaubt eingereiste Ausländer analog anwendbar, wenn das Asylverfahren ohne asylrechtliche Verteilungsentscheidung endet. Ist vor der Äußerung des Asylgesuchs (§ 13 Abs. 1 AsylG) schon ein Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG ergangen, bleibt § 15a AufenthG bis zur asylrechtlichen Verteilungsentscheidung analog anwendbar.
5. Die Verteilung nach § 15a AufenthG setzt nicht in jedem Fall ein Fortbestehen der mit der unerlaubten Einreise entstandenen Ausreisepflicht voraus.