Leitsatz
1. Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers dürfen aufgrund des Äquivalenzprinzips i.V.m. dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann wie die Schmutzwassergebühr nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12% beträgt. Weitere Ausnahmen sind allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab ohne unvertretbaren finanziellen Aufwand nicht möglich ist oder wenn ein besonderer Ausgleich für Benachteiligungen, insbesondere durch eine Gebührendegression für Wassergroßverbraucher, vorgesehen ist (wie BVerwG, Beschl. v. 28.07.2015 – 9 B 177/15, juris Rn. 7).
2. Die Bemessung der Gebühr (auch) für die Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Frischwassermaßstab wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die betroffenen Eigentümer auf Antrag die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr nach dem Flächenmaßstab verlangen durften (§ 4 Abs. 2 EGebOG a.F.), denn die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes stehen nicht in der Weise zur Disposition des Einzelnen, dass eine verfassungskonforme Gebührenerhebung von einer besonderen Antragstellung des jeweiligen Gebührenschuldners abhängig gemacht werden könnte. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung unter Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 28.07.2015 – 9 B 17/15, juris Rn. 8).