Leitsatz
1. Die Bewertung eines Einzelmerkmals aus einer früheren dienstlichen Beurteilung muss nicht fiktiv fortgeschrieben werden, wenn dieses Merkmal in der aktuellen Beurteilung nicht bewertet werden konnte, weil der Dienstherr durch rechtswidriges Verhalten (hier: diskriminierende Versetzung) die (weitere) Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (hier: Leitungsaufgaben) durch den Beamten oder die Beamtin im aktuellen Beurteilungszeitraum verhindert hat.
2. Ist ein für die Auswahlentscheidung maßgebliches Merkmal in der aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht bewertet worden, ist insoweit ergänzend auf die letzte Beuteilung, in der das Merkmal bewertet wurde, zurückzugreifen, wenn das Ende ihres Beurteilungszeitraums weniger als 9 Jahre zurückliegt.
3. Dafür, ob in das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sämtliche Merkmale von Leistung, Eignung und Befähigung eingeflossen sind, sind weder die Überschriften im Beurteilungsvordruck noch die abstrakten Regelungen des Beurteilungswesens maßgeblich, sondern der materielle Inhalt der konkret streitgegenständlichen Beurteilung.