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22.03.2023 - Zur Beweislast bei der Verteilung unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer (§ 15a AufenthG)

Datum der Entscheidung
22.03.2023
Aktenzeichen
2 LA 11/23
Normen
AufenthG § 15a
AufenthG § 15a Abs 1 S 1
AufenthG § 15a Abs 1 S 6
AufenthG § 15a Abs 6
AufenthG § 82 Abs 1
VwGO § 108 Abs 1 S 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Beweislast
Beweiswürdigung
Mitwirkungspflicht
unerlaubte Einreise
Verteilung
zwingende Gründe
Leitsatz
1. Die materielle Beweislast bei der Verteilung von Ausländerinnen und Ausländern auf die Länder nach § 15a AufenthG ist wie folgt verteilt: Die Behörde trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen der in § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen, einschließlich der unerlaubten Einreise. Die ausländische Person trägt die Beweislast für das Vorliegen zwingender Gründe gegen die Verteilung (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG) und für das Eingreifen der Übergangsregelung (§ 15a Abs. 6 AufenthG).

2. Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung einer unerlaubten Einreise und Verletzungen der Mitwirkungspflicht der Betroffenen bei der Sachverhaltsaufklärung ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.
Sicht auf das Gebäude Am Wall 198 ·