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08.08.2019 - Zulassung zur Bewerbung

Datum der Entscheidung
08.08.2019
Aktenzeichen
2 B 91/19
Normen
ArbMedVV
ArbMedVV § 3
ArbSchG
BeamtStG § 26
BremBG § 41 Abs 3
BremBG § 44
GG Art 33 Abs 2
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
amtsärztliches Gutachten
Auswahlverfahren
Beförderungsdienstposten
Diabetes
Dienstunfähigkeit
Einsatzdienstfähigkeit
Feuerwehr
Feuerwehrdienstfähigkeit
gesundheitliche Eignung
Gesundheitsamt
Konkurrentenstreit
Leitsatz
Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, dessen Erstellung gemäß § 44 Abs. 1 BremBG durch Amtsärztinnen oder Amtsärzte, beamtete Ärztinnen oder Ärzte oder sonstige von der obersten Dienstbehörde bestimmte Ärztinnen oder Ärzte zu erfolgen hat. Die Ärztinnen und Ärzte des arbeitsmedizinischen Dienstes gehören nicht zu den nach § 44 Abs. 1 BremBG für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zuständigen Ärztinnen und Ärzten.