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21.09.2018 - Zulassung zum Bremer Freimarkt

Datum der Entscheidung
21.09.2018
Aktenzeichen
2 B 245/18
Normen
GewO § 70
GewO § 70 Abs 3
GG Art 3
GG Art 3 Abs 1
VwGO § 154 Abs 3
VwGO § 162 Abs 3
Rechtsgebiet
Gewerbeordnung
Schlagworte
Ermessensreduzierung
Marktzulassung
Selbstbindung
Verwaltungsvorschrift
Zulassungsrichtlinie
Leitsatz
1. Eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie in entsprechender Anwendung des § 91 VwGO nicht sachdienlich ist. Davon ist auszugehen, wenn durch die Antragserweiterung neuer Streitstoff in das Verfahren eingebracht wird, dessen Berücksichtigung zu einer Verzögerung der Entscheidung führen würde.

2. Ein im Wege einer einstweiligen Anordnung durchsetzbarer Anspruch auf Zulassung zu einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung besteht nur, wenn sich die Zulassung als einzig rechtmäßige Auswahlentscheidung des Veranstalters gemäß § 70 Abs. 3 GewO darstellt.