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  • Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer inländischen Schutzalternative i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG

26.05.2020 - Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer inländischen Schutzalternative i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG

Datum der Entscheidung
26.05.2020
Aktenzeichen
1 LB 56/20
Normen
AsylG § 3 Abs 1
AsylG § 3 Abs 4
AsylG § 3e
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Afghanistan
Asyl
Flüchtlingseigenschaft
Inländische Schutzalternative
Leitsatz
1. Die Niederlassung an einem Ort kann i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG "vernünftigerweise erwartet werden", wenn sie zumutbar ist. Der Maßstab der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der Zielrichtung des internationalen Schutzes zu bestimmen. Entscheidend ist somit, ob die interne Neuansiedlung unter Umständen möglich ist, die nicht in einem Maße schlecht sind, dass der Betroffene keinen anderen Ausweg sieht, als sich in Gebiete zu begeben, in denen ihm Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht.

2. Vor diesem Hintergrund sind an den Zumutbarkeitsmaßstab bzw. das Zumutbarkeitsniveau im Vergleich zu den Abschiebungsverboten wegen schlechter, nicht durch einen verantwortlichen Akteur verursachter humanitärer Verhält-nisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 AufenthG höhere Anforderungen zu stellen (a.A.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 - 1 A 11 S 2376/19, juris Rn. 49).

3. Ein Niederlassen am Ort des internen Schutzes ist dem Betroffenen daher nur zumutbar, wenn er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. sein Existenzminimum gesichert ist. Die für einen internen Schutz erforderliche Sicherung des Existenzminimums muss zudem auf Dauer gewährleistet sein.