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03.02.2023 - Wohnungsaufsichtsrecht; Auskunfts- und Instandhaltungsverfügung, (erfolglose) Beschwerde

Datum der Entscheidung
03.02.2023
Aktenzeichen
1 B 245/22
Normen
BremWaG § 2 Nr. 1
BremWaG § 5 Abs.1
BremWaG § 6,
Schlagworte
Auskunfts- und Instandhaltungsverfügung
Auswahlermessen
Verfügungsberechtigte
Wohnungsaufsichtsrechtliche Anordnung
Leitsatz
1. Das gesetzgeberische Verständnis von „Wohnraum“ im Sinne des Bremischen Wohnungsaufsichtsgesetzes umfasst unter anderem die jeweiligen Zugangsbereiche zu den Wohngebäuden. Dies ergibt sich aus § 3 BremWAG, der die Anforderungen an den Wohnraum im Sinne des Gesetzes bestimmt und nach dessen Absatz 3 in den Außenanlagen insbesondere die Zugänge zu Wohngebäuden sowie, soweit vorhanden, Innenhöfe und Kinderspielflächen funktionsfähig und nutzbar sein müssen.

2. § 5 Satz 1 BremWAG ermächtigt die zuständige Behörde bei Vorliegen des hinreichenden Verdachts für einen Missstand, eine Aufklärungsverfügung gegenüber dem Verfügungsberechtigten zu erlassen.