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22.10.2020 - Widerruf der Erlaubnis zur Durchführung eines temporären Freizeitparks

Datum der Entscheidung
22.10.2020
Aktenzeichen
1 B 325/20
Normen
Corona-Verordnung § 2 Abs 5
Corona-Verordnung § 22a
VwVfG § 28
VwVfG § 49
Rechtsgebiet
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
Schlagworte
7-Tage-Inzidenzwert
Ausnahmegenehmigung für Großveranstaltung
Coronaverordnung
Ermessensdefizit
Freizeitpark
Großveranstaltung
Hygienekonzept
Infektionsrisiko
Teilnehmerzahl
Verhältnismäßigkeit
Volksfest
Widerruf
Leitsatz
Zur Verhältnismäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnis zur Durchführung eines temporären Freizeitparks wegen der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50.