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29.07.2022 - Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG

Datum der Entscheidung
29.07.2022
Aktenzeichen
1 B 82/22
Normen
BremVwVfG § 46
FStrG § 18f Abs 1
FStrG § 18f Abs 2 S 4
Rechtsgebiet
Raumordnung, Landesplanung
Schlagworte
vorzeitige Besitzeinweisung
Leitsatz
1. Zu den Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG.

2. "Bauarbeiten" im Sinne des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG können auch Vorarbeiten im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens sein.

3. Eine Weigerung i.S.d. § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG liegt dann vor, wenn der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer die Übertragung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche nach darauf bezogenen Gesprächen oder Verhandlungen abgelehnt hat. Die Form und Höhe einer Entschädigung müssen noch nicht geklärt sein.