Leitsatz
1. Eine Auswohnberechtigung ist die Berechtigung eine im Außenbereich errichtete illegale Bebauung auch weiterhin nutzen zu dürfen, die ursprünglich mit Blick auf die anfängliche Wohnungsnot nach Ende des 2. Weltkriegs geduldet wurde.
2. Für die Erteilung einer Auswohnberechtigung kommt es nach dem städtebaulichen Konzept als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift allein auf die formale Wohnsitzanmeldung an. Der Erteilung einer Auswohnberechtigung steht außerdem entgegen, wenn die Wohnnutzung dauerhaft oder zwischenzeitlich aufgegeben worden ist.
3. Mit den hierzu im angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Ernstliche Zweifel werden nicht substantiiert dargelegt.