Leitsatz
1. Der Anwendungsvorrang des Freizügigkeitsgesetzes beginnt erst mit der Verleihung eines Aufenthaltsrechts für nahestehende Personen nach § 3a Abs. 2 FreizügG/EU.
2. Ein sonstiger der Verteilung entgegenstehender zwingender Grund (§ 15a Abs. 1 Satz 6, 2. Halbsatz AufenthG) ist dann gegeben, wenn zwischen der unerlaubt eingereisten ausländischen Person und einem Familienangehörigen ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG geschütztes Familienleben besteht und sich die Verteilung im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt.