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27.07.2026 - Verletzung rechtlichen Gehörs im Falle der Ablehnung von Beweisanträgen im Asylverfahren

Datum der Entscheidung
27.07.2026
Aktenzeichen
1 LA 30/26
Normen
AsylG § 78 Abs 3 Nr 3
GG Art 103 Abs 1
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Bett
Brott
Seife
Griechenland
rechtliches Gehör
Schwarzarbeit
Leitsatz
Die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremden Erwägungen gestützt ist. Hierfür ist maßgebend auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen.

2. Darüber hinaus muss geltend gemacht werden, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·