Leitsatz
Die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremden Erwägungen gestützt ist. Hierfür ist maßgebend auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen.
2. Darüber hinaus muss geltend gemacht werden, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.