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23.03.2010 - Verkauf von Fußballtrikots ist keine unerlaubte Werbung

Datum der Entscheidung
23.03.2010
Aktenzeichen
1 B 356/09
Normen
GlüStV § 5
GlüStV § 9 Abs 1 S 3 Nr 3
Rechtsgebiet
Sportwetten
Schlagworte
Fußballtrikots
unerlaubte Werbung
Werbung
Leitsatz
Der Verkauf von Fußballtrikots, die die Aufschrift eines in dem betreffenden Bundesland nicht konzessionierten Wettveranstalters tragen (hier die Vereine AC Mailand und Real Madrid) in einem Warenhaus, stellt keine unerlaubte Werbung für diesen Wettveranstalter dar.