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09.06.2023 - Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Hizb Allah); Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Berücksichtigung familiärer Belange und des Kindeswohls bei der Abschiebungandrohung

Datum der Entscheidung
09.06.2023
Aktenzeichen
2 B 19/23
Normen
AufenthG § 5 Abs 4
AufenthG § 54 Abs 1 Nr 2
EMRK Art 8
EUGrCh Art 24 Abs 2
EUGrCh Art 7
EUGrCh Art 7
Richtlinie 2008/115/EG Art 5
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abschiebungsandrohung
Aufenthaltserlaubnis
terroristische Vereinigung
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
Leitsatz
1. Die Tätigkeit des 1. Vorsitzenden eines Vereins, der den Terrorismus unterstützt, ist nahezu zwangsläufig nicht erkennbar nur auf einzelne, mit der Terrorismusunterstützung nicht in Zusammenhang stehende Vereinsziele gerichtet.

2. Für den subjektiven Unterstützungstatbestand reicht es aus, wenn Überwiegendes darauf hindeutet, dass der Betreffende hätte erkennen können, dass der von ihm unterstützte Verein den Terrorismus unterstützt.

3. Ein bloßer "Rückzug ins Privatleben" ist kein Abstandnehmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

4. § 5 Abs. 4 AufenthG lässt eine Abwägung mit den Grundrechten des Betroffenen nicht zu.

5. In Fällen des § 5 Abs. 4 AufenthG kommt daher der Pflicht aus Art. 5 Rückführungsrichtlinie, die familiären Belange und das Kindeswohl vor Erlass einer Abschiebungsandrohung gebührend zu berücksichtigen, besondere Bedeutung zu.