Leitsatz
1. Schließen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich, der über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgeht, und erklärt sich die Klägerseite ersichtlich im Vertrauen auf für den Streitgegenstand des Verfahrens bereits bewilligte PKH zur Übernahme der gesamten Kosten bereit, liegt darin ein konkludenter PKH-Antrag für den überschießenden Gegenstand des Vergleichs.
2. Vor der Bewilligung von PKH für den überschießenden Teil eines Vergleichs ist zu prüfen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einbeziehung des weiteren Gegenstands in den Vergleich besteht.