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22.03.2018 - Taxikonzession

Datum der Entscheidung
22.03.2018
Aktenzeichen
1 B 26/18
Normen
BremVwVfG § 28 Abs 1
PBefG § 13
PBefG § 13 Abs 1 S 1 Nr 2
PBefG § 15 Abs 4
PBefG § 47
PBZugV § 1
PBZugV § 1 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst d)
Rechtsgebiet
Personenbeförderungsrecht
Schlagworte
abgabenrechtliche Pflichten
Genehmigung zum Verkehr mit Taxen
personenbeförderungsrechtliche Genehmigung
Taxi
Taxigenehmigung
Taxikonzession
Zuverlässigkeit
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. § 15 Abs. 4 PBefG steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung, in der die Behörde verpflichtet wird, einem Taxiunternehmer eine zeitlich eng begrenzte Genehmigung nach § 47 PBefG wieder zu erteilen, nicht entgegen.

2. Von schweren Verstößen gegen abgabenrechtliche Pflichten aus unternehmerischer Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV ist nur dann auszugehen, wenn solche feststehen. Ein bloßer Verdacht, es könnte zu solchen Verstößen gekommen sein, reicht nicht aus.