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30.09.2020 - Streitwert bei Konkurrentenstreit um Angestelltenstelle

Datum der Entscheidung
30.09.2020
Aktenzeichen
2 S 202/20
Normen
GG Art 33 Abs 2
GKG § 42 Abs 2
GKG § 52
GKG § 52 Abs 1
GKG § 52 Abs 6
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
Angestellte
Angestelltenverhältnis
Konkurrentenstreit
Streitwert
Leitsatz
1. In Konkurrentenstreitigkeiten um Angestelltenstellen ist der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 6 GKG, sondern nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. Bei der Ermessensausübung ist die in § 42 Abs. 2 GKG für die Arbeitsgerichtsbarkeit getroffene Regelung zu berücksichtigen.

2. Begehrt der Antragsteller im Konkurrentenstreit um eine Angestelltenstelle im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Übertragung der Stelle, beträgt der Streitwert 1/8 des Jahresbruttoarbeitsentgelts der Endstufe der einschlägigen Entgeltgruppe.