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28.12.2018 - Stellenbesetzung

Datum der Entscheidung
28.12.2018
Aktenzeichen
2 B 281/18
Normen
ArbMedVV
ArbMedVV § 3
ArbSchG
BeamtStG § 26
BremBG § 41 Abs 3
BremBG § 44
GG Art 33 Abs 2
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
ärztliches Gutachten
Auswahlverfahren
Beförderungsdienstposten
Diabetes
Dienstunfähigkeit
Feuerwehr
Feuerwehrdienstfähigkeit
Gesundheitsamt
Konkurrentenstreit
Titel der Entscheidung
Leitsatz
Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, dessen Erstellung gemäß § 44 Abs. 1 BremBG durch Amtsärztinnen oder Amtsärzte, beamtete Ärztinnen oder Ärzte oder sonstige von der obersten Dienstbehörde bestimmte Ärztinnen oder Ärzte zu erfolgen hat. Die Ärztinnen und Ärzte des arbeitsmedizinischen Dienstes gehören nicht zu den nach § 44 Abs. 1 BremBG für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zuständigen Ärztinnen und Ärzten.